Unsere AGB


Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma IRLE Biege- und Profiltechnik GmbH  

1.         Vertragsschluss, Allgemeines 
         a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir
             uns künftig bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht ausdrücklich darauf berufen.  
         b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer
              schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift-
              form.            
          c) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts-
              und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
              verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unter-
              lagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht
              zugänglich gemacht werden.  
         d) Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns
              schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens durch Entgegennahme von Teillieferungen
               erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen
               einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung davon abweichen-
               der Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.    

2.         Preise
            a) Unsere Preise verstehen sich als Stückpreise für Lieferung ab Werk ausschließlich
                Verpackung und Umsatzsteuer.  
            b) Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich, so sind wir
                berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.   

  3.         Lieferungs- und Abnahmepflichten
            a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
                der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
                Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Verzögert sich der Versand
                ohne unser Verschulden, so gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei
                Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind
                Zulässig.  
            b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlän-
                gert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im
                eigenen Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer,
                Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.
                Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für
                ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche von dem
                nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wird uns infolge solcher Umstände die
                Lieferung unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht unter Ausschluss von Schadenser-
                satzansprüchen.  
            c) Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen
                und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit nicht recht-
                zeitig erfüllt worden ist. Weist der Besteller nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn
                ohne Interesse ist, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Schadenersatzan-
                sprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.  
            d) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
                Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt Ziffer 7 entgegenzunehmen.             

  4.         Versand, Gefahrtragung
            a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
                Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit dem Tage
                der Bereitstellung über. Bei Rücknahme von Waren trägt der Besteller die Gefahr
                bis zum Eingang in unserem Werk.  
            b) Haben wir den Transport übernommen, so bleiben Transportmittel und Transport-
                wege mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung für billigste
                und schnellste Verfrachtung unserer Wahl überlassen. Wird der Transport durch
                Dritte ausgeführt, so haften wir im Übrigen bei Beschädigungen nur für grobes Aus-
                wahlverschulden und bei werkseigenem Transport für grobe Fahrlässigkeit.
                Mehrfrachten aufgrund besonderer Versandarten gehen auch dann zu Lasten des
                Bestellers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.  
            c) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers hinausgezögert, so werden ihm,
                beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
                Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens
                jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
                Wir sind berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf
                anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit ange-
                messener neuer Frist zu beliefern.  
            d) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Dieb-
                stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige ver-
                sicherbare Risiken versichert.   

  5.         Zahlungsbedingungen
            a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalben 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
                Abzüge. Bei Lieferung von Maschinen und maschinellen Anlagen ist zu leisten:
                1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller
                mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines
                weiteren Monats.  
            b) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber vorbehaltlich der Diskontfähig-
                keit angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einzug fallen dem Besteller zur
                Last.  
            c) Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von
                3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschuldet, vorbe-
                haltlich weitergehender Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens.  
            d) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
                einschließlich der Gewährleitungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es
                sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  
            e) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag
                in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an
                seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, so werden alle unsere Forderungen ohne Rück-
                sicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt
                nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern oder nach angemesse-
                ner Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz
                wegen Nichterfüllung zu verlangen.                  

6.         Eigentumsvorbehalt
            a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher
                uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
                Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lie-
                ferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten
                und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht.
                Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt er uns
                bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
                unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der damit verbundenen Waren. Das Mit-
                eigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
                Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
                Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller
                selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.      
            b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
                zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.  
            c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden For-
                derungen tritt er schon im Voraus an uns ab.
                Die aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer des Bestellers entstehenden For-
                derungen dürfen keinem Abtretungsverbot unterliegen. Wird die Vorbehaltsware mit
                den anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder bei Ausführung von
                Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Mit-
                eigentum entsprechenden Erlösanteil.  
            d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen
                Geschäftsverkehr ermächtigt.  
            e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns
                der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionen einschließlich aller
                notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Besteller.  
            f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Ein-
              ziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedin-
              gungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Konkurs- und Vergleichsanträgen.
              In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.
              Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann vor, wenn wir dies ausdrück-
              lich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltend-
              machung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur
              Verfügung zu stellen.  
            g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt
                mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten
                Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.   

  7.         Gewährleistung
            a) Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich spätestens 8 Tage nach Eingang der
                Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
                Feststellung zu rügen.  
            b) Fertigungsbedingte Toleranzen können nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht
                werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Lieferung von Biegeteilen die
                DIN 2519.
                Keinerlei Gewähr übernommen wird für Schäden, die bei der Lieferung von Maschinen
                und maschinellen Anlagen aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.
                Ungenügende oder unsachgemäße Verwendungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb-
                setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach-
                lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
                Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
                Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.  
            c) Für 2-teilige aus Flansch und Reifen per Rundschweißnaht zu einem Winkelprofil
               zusammengefügte Ringe übernehmen wir aufgrund der technischen Gegebenheiten
               keine Gewährleistung für die Ausführung der Schweißnaht.    
           d) Im Gewährleistungsfalle , insbesondere bei nachgewiesenen Material- oder Ausführungs-
                fehlern der von uns gelieferten Teile oder bei fehlerhafter Bauart, mangelhafter Bau-
                stoffe oder mangelhafter Ausführung von uns gelieferter Maschinen oder maschineller
                Anlagen leisten wir Nachbesserung oder liefern neu nach unserem billigen Ermessen.
                Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Weiter behalten wir uns vor, die
                Ware zurückzunehmen und den Rechnungswert gutzuschreiben.
                Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr un-
                verhältnismäßig großer Schäden, wobei wir bei drohenden Schäden sofort zu ver-
                ständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat
                der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
                von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
                Verweigern wir Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir
                damit in Verzug oder schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Besteller
                uns eine angemessene Nachfrist setzten und nach deren ergebnislosem Ablauf nach
                eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
                Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche
                sind ausgeschlossen.  
            e) Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche
                bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir gemäß
                Absatz c). Eine darüber hinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nur in Betracht,
                wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandpflicht für eventuelle Schäden ent-
                hielt.  
            f) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die
                Einigung der Ware für den Verwendungszweck des Bestellers nur bei ausdrücklicher,
                schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller uns alle Infor-
                mationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung unserer Leistung er-
                forderlich waren.  
            g) Gewährleitungsansprüche können 6 Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben wer-
               den. Bei Lieferung von Maschinen und maschinellen Anlagen und Teilen, die ganz
              oder überwiegend im Mehrschichtbetrieb gefahren werden, verkürzt sich die Gewähr-
              leistungsfrist auf 3 Monate seit Lieferung. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die
              Dauer der durch eventuelle Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbre-
              chungen verlängert.
              Unbeschadet einer früheren Verjährung erlöschen die Ansprüche des Bestellers
              einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, sofern der Anspruch
              nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht wird. Die sachliche Befassung mit der Mängel-
              rüge stellt keinen Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung dar und hemmt ins-
              besondere nicht den Eintritt der Verjährung.  
            h) Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge
                unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluss
                liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflich-
                tungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes-
                nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer
                Ansprüche die Regelungen dieses Abschnittes entsprechend.   

  8.         Allgemeine Haftungsbeschränkung
            a) In allen Fällen in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchs-
                grundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder
                unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.  
            b) Alle Ersatzansprüche gegen uns –gleich aus welchem Rechtsgrund- verjähren
                spätestens in 3 Jahren, soweit keine kürzeren Verjährungsfristen bestehen.  
            c) Die Haftungsausschlüsse nach diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der
                Regelungen unter Ziffer 7 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
                des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Pro-
                dukthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sach-
                schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.    

9.         Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht             

            a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Littfeld.  
            b) Gerichtsstand ist Siegen. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
                Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.  
            c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
                es Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss

               von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.