Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der
Firma IRLE Biege- und Profiltechnik GmbH
1. Vertragsschluss,
Allgemeines
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den
nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir
uns
künftig bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht ausdrücklich darauf berufen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend.
Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schrift-
form.
c) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts-
und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
Unter-
lagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
d) Abweichende Bedingungen des Bestellers
gelten nur, wenn und soweit sie von uns
schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens durch Entgegennahme von
Teillieferungen
erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser
Verkaufsbedingungen
einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung
davon abweichen-
der
Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.
2. Preise
a) Unsere Preise verstehen sich als
Stückpreise für Lieferung ab Werk ausschließlich
Verpackung und Umsatzsteuer.
b) Ändern sich nach
Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich, so sind wir
berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
3. Lieferungs-
und Abnahmepflichten
a) Die Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen,
Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Verzögert sich
der Versand
ohne unser Verschulden, so gilt der Tag der Bereitstellung als
Liefertag. Auch bei
Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.
Teillieferungen sind
Zulässig.
b) Werden wir an der rechtzeitigen
Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlän-
gert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen,
Störungen im
eigenen Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der
Transportunternehmer,
Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der
Verkehrswege.
Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der
Verzögerung für
ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche von dem
nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wird uns infolge solcher
Umstände die
Lieferung unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht unter Ausschluss
von Schadenser-
satzansprüchen.
c) Geraten wir in Verzug, so kann
der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen
und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit
nicht recht-
zeitig erfüllt worden ist. Weist der Besteller nach, dass die teilweise
Erfüllung für ihn
ohne Interesse ist, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzan-
sprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.
d) Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt Ziffer 7
entgegenzunehmen.
4. Versand,
Gefahrtragung
a) Die Gefahr geht auf den Besteller
über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit
dem Tage
der Bereitstellung über. Bei Rücknahme von Waren trägt der Besteller die
Gefahr
bis zum Eingang in unserem Werk.
b) Haben wir den Transport
übernommen, so bleiben Transportmittel und Transport-
wege mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung für
billigste
und schnellste Verfrachtung unserer Wahl überlassen. Wird der Transport
durch
Dritte ausgeführt, so haften wir im Übrigen bei Beschädigungen nur für
grobes Aus-
wahlverschulden und bei werkseigenem Transport für grobe Fahrlässigkeit.
Mehrfrachten aufgrund besonderer Versandarten gehen auch dann zu Lasten
des
Bestellers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
c) Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers hinausgezögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die
Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers
mindestens
jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Wir sind berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu setzen und nach
fruchtlosem Ablauf
anderweitig über den Liefergegenstand zu
verfügen oder den Besteller mit ange-
messener neuer Frist zu beliefern.
d) Auf Wunsch des Bestellers wird
auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Dieb-
stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige
ver-
sicherbare Risiken versichert.
5. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind zahlbar
innerhalben 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzüge. Bei Lieferung von Maschinen und maschinellen Anlagen ist zu
leisten:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem
Besteller
mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag
innerhalb eines
weiteren Monats.
b) Schecks und Wechsel werden nur
erfüllungshalber vorbehaltlich der Diskontfähig-
keit angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einzug fallen dem
Besteller zur
Last.
c) Bei Nichteinhaltung des
Zahlungszieles werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von
3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschuldet,
vorbe-
haltlich weitergehender Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens.
d) Der Besteller ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
einschließlich der Gewährleitungsansprüche zurückzuhalten oder
aufzurechnen, es
sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
e) Gerät der Besteller länger als
eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag
in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche begründete
Zweifel an
seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, so werden alle unsere Forderungen
ohne Rück-
sicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind
wir berechtigt
nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern oder nach
angemesse-
ner Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an
den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher
uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender
Ansprüche vor.
Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller
bezeichnete Lie-
ferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne
uns zu verpflichten
und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht.
Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so
überträgt er uns
bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der damit verbundenen Waren.
Das Mit-
eigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller
selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
b) Der Besteller ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
c) Sämtliche dem Besteller aus der
Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden For-
derungen tritt er schon im Voraus an uns ab.
Die aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer des Bestellers entstehenden
For-
derungen dürfen keinem Abtretungsverbot unterliegen. Wird die
Vorbehaltsware mit
den anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder bei
Ausführung von
Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den
unserem Mit-
eigentum entsprechenden Erlösanteil.
d) Der Besteller ist zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr ermächtigt.
e) Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns
der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionen
einschließlich aller
notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Besteller.
f) Die Ermächtigung des Bestellers
zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Ein-
ziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedin-
gungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Konkurs- und
Vergleichsanträgen.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu
nehmen.
Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann vor, wenn wir
dies ausdrück-
lich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner
verpflichtet, uns die zur Geltend-
machung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
g) Übersteigt der Wert der uns
gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt
mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die
vorgenannten
Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.
7. Gewährleistung
a) Der Besteller hat etwaige Mängel
unverzüglich spätestens 8 Tage nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach
Feststellung zu rügen.
b) Fertigungsbedingte Toleranzen
können nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht
werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Lieferung von
Biegeteilen die
DIN 2519.
Keinerlei Gewähr übernommen wird für Schäden, die bei der Lieferung von
Maschinen
und maschinellen Anlagen aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.
Ungenügende oder unsachgemäße Verwendungen, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetrieb-
setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nach-
lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
c) Für 2-teilige aus Flansch und Reifen per
Rundschweißnaht zu einem Winkelprofil
zusammengefügte Ringe übernehmen wir aufgrund der technischen Gegebenheiten
keine
Gewährleistung für die Ausführung der Schweißnaht.
d) Im Gewährleistungsfalle , insbesondere bei
nachgewiesenen Material- oder Ausführungs-
fehlern der von uns gelieferten Teile oder bei fehlerhafter Bauart,
mangelhafter Bau-
stoffe oder mangelhafter Ausführung von uns gelieferter Maschinen oder
maschineller
Anlagen leisten wir Nachbesserung oder liefern neu nach unserem billigen
Ermessen.
Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Weiter behalten wir
uns vor, die
Ware zurückzunehmen und den Rechnungswert gutzuschreiben.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr un-
verhältnismäßig großer Schäden, wobei wir bei drohenden Schäden sofort
zu ver-
ständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug
sind, hat
der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und
von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Verweigern wir Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu Unrecht oder
geraten wir
damit in Verzug oder schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so kann
der Besteller
uns eine angemessene Nachfrist setzten und nach deren ergebnislosem
Ablauf nach
eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere
Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
e) Zugesicherte Eigenschaften müssen
ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche
bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir
gemäß
Absatz c). Eine darüber hinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nur in
Betracht,
wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandpflicht für eventuelle
Schäden ent-
hielt.
f) Wenn wir den Besteller beraten
haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die
Einigung der Ware für den Verwendungszweck des Bestellers nur bei ausdrücklicher,
schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller
uns alle Infor-
mationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung unserer
Leistung er-
forderlich waren.
g) Gewährleitungsansprüche können 6
Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben wer-
den. Bei Lieferung von Maschinen und
maschinellen Anlagen und Teilen, die ganz
oder überwiegend im Mehrschichtbetrieb
gefahren werden, verkürzt sich die Gewähr-
leistungsfrist auf 3 Monate seit Lieferung. Die Frist für die
Mängelhaftung wird um die
Dauer der durch eventuelle Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbre-
chungen verlängert.
Unbeschadet einer früheren Verjährung erlöschen die Ansprüche des
Bestellers
einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, sofern der
Anspruch
nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht wird. Die sachliche Befassung
mit der Mängel-
rüge stellt keinen Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung dar und
hemmt ins-
besondere nicht den Eintritt der Verjährung.
h) Wenn durch unser Verschulden der
gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach
Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflich-
tungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes-
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß
weiterer
Ansprüche die Regelungen dieses Abschnittes entsprechend.
8. Allgemeine
Haftungsbeschränkung
a) In allen Fällen in denen wir
aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchs-
grundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit
uns oder
unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
b) Alle Ersatzansprüche gegen uns
–gleich aus welchem Rechtsgrund- verjähren
spätestens in 3 Jahren, soweit keine kürzeren Verjährungsfristen
bestehen.
c) Die Haftungsausschlüsse nach
diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der
Regelungen unter Ziffer 7 gelten nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen
nach Pro-
dukthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder
Sach-
schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung ist Littfeld.
b) Gerichtsstand ist Siegen. Wir
sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
c) Für Lieferungen und Leistungen
gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
es Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über
den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
IRLE Biege- und Profiltechnik GmbH / D-57223 Kreuztal / Geschäftsführer: Steffen Lehmann / Amtsgericht Siegen HRB 12151